Wer übernimmt die Kosten für orthopädische Einlagen in der Schweiz?

Orthopädische Schuheinlagen können bei verschiedensten Fussproblemen wie Senkfuss, Hohlfuss, Fersensporn oder Arthrose eine wertvolle Unterstützung im Alltag bieten. Doch viele Betroffene stellen sich zu Recht die Frage: Wer übernimmt eigentlich die Kosten?
In der Schweiz ist die Antwort differenziert – je nachdem, ob Sie eine Leistung der Invalidenversicherung (IV), der Unfallversicherung oder einer Zusatzversicherung in Anspruch nehmen können. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Stellen wann zahlen – und worauf Sie unbedingt achten sollten.
Keine Kostenübernahme durch die Grundversicherung
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP), auch Grundversicherung genannt, vergütet orthopädische Schuheinlagen grundsätzlich nicht. Einlagen gehören nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Pflichtleistungen gemäss dem Schweizer Krankenversicherungsgesetz (KVG).
Nur in Ausnahmefällen ist eine Beteiligung möglich – und zwar subsidiär zur Invalidenversicherung (IV). Das bedeutet: Wenn die medizinischen Voraussetzungen für eine IV-Leistung erfüllt sind, Sie jedoch nicht versichert sind oder die versicherungstechnischen Bedingungen (z. B. Beitragsdauer) nicht erfüllen, kann die Grundversicherung in Einzelfällen einspringen. Diese Regelung greift jedoch selten und muss im Einzelfall medizinisch und rechtlich geprüft werden.
Invalidenversicherung (IV): Nur in bestimmten Fällen zuständig
Die Invalidenversicherung (IV) übernimmt die Kosten für orthopädische Einlagen nur dann, wenn diese Teil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme sind oder nach einer von der IV finanzierten Operation benötigt werden.
Typische Beispiele sind:
- Einlagen nach einer Fussoperation zur Korrektur einer angeborenen Fehlstellung, wenn diese durch die IV bezahlt wurde.
- Einlagen zur Unterstützung einer beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme.
Bei altersbedingten Beschwerden wie Arthrose oder nach Operationen, die nicht von der IV übernommen wurden, besteht kein Anspruch. Wichtig: Die IV muss vorgängig kontaktiert werden – eine rückwirkende Vergütung ist meist nicht möglich.
AHV: Keine Kostenübernahme für Schuheinlagen
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beteiligt sich nicht an den Kosten für orthopädische Einlagen, da diese nicht auf der offiziellen Hilfsmittelliste der AHV aufgeführt sind. Auch bei deutlichen Beschwerden im Alter ist somit keine Unterstützung durch die AHV möglich.
Unfallversicherung, Suva und Militärversicherung: Übernahme im Einzelfall möglich
Wenn Ihre Fussbeschwerden oder -veränderungen Folge eines Unfalls sind, kann eine Kostenübernahme durch die obligatorische Unfallversicherung (UVG), die Suva oder die Militärversicherung (MV) möglich sein.
Voraussetzung ist ein nachweisbarer Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der medizinischen Notwendigkeit der Einlagen. Die Kostengutsprache muss in der Regel vorgängig beantragt und ärztlich begründet werden.
Beispiele für mögliche Übernahmen:
- Einlagen nach einem durch einen Arbeitsunfall verursachten Fersenbeinbruch.
- Fussfehlstellungen als Spätfolge einer Verletzung während des Militärdienstes.
Zusatzversicherung: Oft eine lohnenswerte Investition
Viele Schweizerinnen und Schweizer verfügen neben der Grundversicherung über eine private Zusatzversicherung. Diese kann unter bestimmten Bedingungen einen Teil der Kosten für orthopädische Einlagen übernehmen.
Je nach Versicherungspolice gibt es zum Beispiel:
- Eine Pauschale pro Jahr (z. B. CHF 100–200).
- Eine prozentuale Rückerstattung bei ärztlicher Verordnung.
Voraussetzung ist fast immer ein ärztliches Rezept. Es empfiehlt sich, vor dem Kauf bei der eigenen Zusatzversicherung nachzufragen, welche Leistungen konkret gedeckt sind und welche Nachweise erforderlich sind. Ohne vorgängige Abklärung und Rezept ist eine Rückvergütung oft ausgeschlossen.
Minderjährige: IV kann je nach Diagnose leisten
Für Kinder und Jugendliche kann die IV ebenfalls zuständig sein – insbesondere dann, wenn ein anerkanntes Geburtsgebrechen (z. B. Klumpfuss, Spina bifida, Cerebralparese) vorliegt. In diesen Fällen können orthopädische Einlagen zur medizinischen Behandlung dazugehören und werden von der IV übernommen. Auch hier ist eine frühzeitige Anmeldung bei der IV notwendig.
Was Sie selbst zahlen müssen: Einlagen und Laufanalyse
Wenn keine der genannten Versicherungen leistungspflichtig ist, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Eine nach Mass gefertigte orthopädische Einlage kostet in der Schweiz je nach Material und Anbieter zwischen CHF 330 und 600 pro Paar.
Deutlich günstiger sind vorgefertigte orthopädische Einlagen, die bei vielen Beschwerden ebenfalls unterstützen und sofort verfügbar sind. Eine ärztliche Verordnung ist für diese Modelle nicht erforderlich, die Anwendung sollte jedoch in Absprache mit einer medizinischen Fachperson erfolgen.
Die Kosten für eine Lauf- oder Ganganalyse, wie sie oft zur Anfertigung von Mass-Einlagen empfohlen wird, werden praktisch nie übernommen – weder von der Grundversicherung noch von Zusatzversicherungen.

Typische Stolperfallen – und wie Sie diese vermeiden
Viele Betroffene gehen bei der Erstattung von Einlagen von falschen Annahmen aus. Häufige Fehlerquellen sind:
- Einlagen ohne ärztliches Rezept gekauft → keine Erstattung durch Zusatzversicherung.
- Nachträgliche Kostengutsprache bei IV oder Unfallversicherung beantragt → wird meist abgelehnt.
- Arthrose oder altersbedingte Fehlstellungen → kein Anspruch gegenüber IV oder AHV.
Unser Tipp: Holen Sie sich im Zweifel immer ein ärztliches Rezept und klären Sie die Erstattungsmöglichkeiten vor dem Kauf direkt mit der zuständigen Versicherung.
Fazit: Wer zahlt – und wann lohnt sich ein Eigenkauf?
Die Frage, wer orthopädische Schuheinlagen in der Schweiz bezahlt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Grundversicherung übernimmt sie nur in seltenen Ausnahmefällen, die IV nur bei bestimmten medizinischen Eingliederungsmassnahmen, und die AHV gar nicht. Die Unfallversicherung kann bei unfallbedingten Fussproblemen zuständig sein – allerdings nur bei klar nachweisbarem Zusammenhang.
Die Zusatzversicherung bietet oft die grösste Chance auf Kostenbeteiligung – insbesondere bei einem ärztlichen Rezept. Ist keine Rückerstattung möglich, lohnt sich der Blick auf hochwertige, vorgefertigte Modelle, die deutlich günstiger und sofort einsetzbar sind.